Die Kunden des Nahverkehrs in Nordrhein-Westfalen können im Rahmen der Mobilitätsgarantie NRW künftig größere Erstattungsbeträge geltend machen. Diese und weitere Modernisierungen haben die Nahverkehrs-Gremien auf Landesebene sowie die Verbandsversammlung des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg (VRS) beschlossen. Die neuen Bestimmungen für die Mobilitätsgarantie gelten ab dem 1. Juli 2020.
Künftig können im Rahmen der Mobilitätsgarantie bei Fahrten zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 30 Euro pro Kunde für die Nutzung eines Taxis erstattet werden, bei Fahrten zwischen 20 und 5 Uhr bis zu 60 Euro. Weitere wichtige Neuerung: Kunden, die die Mobilitätsgarantie NRW in Anspruch nehmen wollen, können ab 1. Juli nicht mehr nur auf Fernverkehrszüge (hier gelten keine Erstattungs-Obergrenzen) oder Taxis, sondern auch auf Sharingangebote (Car-, Bike-, E-Tretroller-Sharing, On-Demand-Verkehr) ausweichen. Die Erstattungsobergrenzen gelten hier analog zu jenen bei der Taxi-Nutzung. Die Umstiegszeit auf ein alternatives Verkehrsmittel wird künftig auf 60 Minuten ab Inkrafttreten der Mobilitätsgarantie (bei Verspätungen ab 20 Minuten nach fahrplanmäßiger Abfahrt) begrenzt.
„Uns ist sehr wichtig, dass die Kunden im NRW-Nahverkehr wissen, dass sie auch im Problemfall nicht im Regen stehengelassen werden“, betont Eduard Rollmann, Leiter des für den NRW-Tarif zuständigen Kompetenzcenter Marketing NRW (KCM). „Eine regelmäßige Modernisierung der Mobilitätsgarantie ist daher sinnvoll. Dass unser weit über gesetzliche Kundenrechte hinausgehendes Engagement bei den Fahrgästen gut ankommt, beweist die Zahl der Erstattungsanträge.“ 2019 reichten die Kunden knapp 20.000 Anträge ein. Gut 460.000 Euro für Taxi- und Fernverkehrskosten wurden erstattet.